16. 17. — 663 — Für die Bemessung der Gerstenkontingente der Bierbrauereien sind die für sie festgesetzten Malzkontingente maßgebend. Das Um- rechnungsverhältnis von Malz in Gerste bestimmt der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle. Für die im zweiten oder dritten Vierteljahr 1916 etwa ersparten Malzkontingentmengen werden Gersten- kontingente nicht gewährt. Der Reichskanzler, oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle setzt ferner fest a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ihm vier Zehntel seines Ernteergebnisses zu bekassen sind; es können Fristen für die Lieferung festgesetzt werden; b) in welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach § 7 Abs 1 bestimmte Stelle, die Heeresverwaltungen, die Marine- verwaltung, Landesfuttermittelstellen, Kommunalverbände und Be- triebe mit Kontingent zu verteilen oder wie sie sonst zu ver- wenden ist. Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann für den Ankauf der den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zu- geteilten Gerste Bezugsscheine (§ 7 Abs. 1 unter b) ausstellen und trifft die näheren Bestimmungen über den Ankauf der Gerste und die Aus- gabe der Bezugsscheine. Den Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten- oder Malz- kaffee, Preßhefe oder Malzextrakt herstellen, sowie den Mumme- brauereien wird ihr Bedarf, soweit sie ihn nicht durch freihändigen Ankauf (Abs. 4) decken, von der Reichsfuttermittelstelle durch die nach § 7 Abs. 1a bestimmte Stelle überwiesen. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß in gleicher Weise Gerste auch an andere Stellen über- wiesen wird.“ § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt werden, wenn sie an die nach § 7 Abs. 1 a bestimmte Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen oder zu Saatzwecken (§ 7a) oder an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert werden soll.“ Ferner ist im § 22 unter Abs. 2 hinter „die Entfernung“ einzu- fügen: „vorbehaltlich der Vorschriften im § 7 a") hinter „aus wichtigen Gründen versagen“ wird eingefügt: „Als wichtiger Grund gilt nicht schon die Tatsache, daß bereits sechs Zehntel der Gerstenernte aus dem Bezirk entfernt sind.“ § 23 erhält folgende Fassung: „Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach § 20 Abs. 3a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist