24. 26. 27. 28. 29. 30. 31. Verkehr — 665 — verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste- oder Malzmengen sowie deren Herkunft anzugeben.“ § 32 erhält folgende Fassung: „Ausputzgerste und Schwimmgerste unterliegen der Regelung für die Kraftfuttermittel.“ Im § 33 wird unter Abs. 1 anstatt „Absatz 2b" gesetzt: „Abs. 3b" und anstatt „die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung überwiesen hat“ „überwiesen ist“. Ferner werden im Abs. 2 die Worte „für den Weiterverkauf“ ge- strichen. Im § 34 Abs. 1 wird „§ 32" gestrichen. Im § 34 Abs. 2 wird anstatt „Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpflegung“ gesetzt: „nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle“, und hinter entscheidet“ wird eingefügt: „nach Anhörung der Beteiligten“. Im § 35 wird anstatt „sechs Monate“ gesetzt: "einem Jahre“ und an- statt „fünfzehnhundert“: „zehntausend“. Ferner wird der Nr. 1 hinzugefügt: „oder den nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.“; Nr. 3 wird gestrichen, Nr. 2 erhält die Nr. 3; es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt: „wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.“ §§ 41, 42 und 45 werden gestrichen. § 43 wird § 41; sein Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die aus dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unterliegt der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147)./ § 44 wird § 42, anstatt (§ 43 Abs. 2“ wird gesetzt: „§ 41 Abs. 27. Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Gerste, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der Über- schrift „Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916"“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Er kann weitere Ubergangsvorschriften erlassen.