— 666 — Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vor- schriften bis zum 30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeit- punkt ab gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung. Gerste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunalverband beschlagnahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Vorschriften beschlagnahmt ist. Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5310) Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1916 gelten die Be- stimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom 9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 556) und vom 17. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 41) mit den sich aus folgenden Bestimmungen ergebenden Änderungen: 1. § erhält folgende Fassung: "An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 6a nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergehen. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal- verbandes oder nach §§ 3 bis 6a in den Bezirk eines anderen Kom- munalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers