— 675 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 154 Inhalt: Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. S. 275. — Gesetz über Kapital- abfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). S. 680. — Bekannt- machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). S. s4. (Nr. 5314) Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 3. Juli 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichtags, was folgt: § 1 Die durch den gegenwärtigen Krieg innerhalb des Reichsgebiets verur- sachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum (§ 35 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt. Dies gilt nicht für Beschädigungen, deren Ersatz auf Grund der sonstigen Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung der Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 459 oder der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 21. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357 ) 25. November 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 778) beansprucht werden kann. § 2 Als durch den Krieg verursacht gelten Beschädigungen, die unmittelbar bervorgerufen sind: 1. durch die kriegerischen Unternehmungen deutscher, verbündeter oder feindlicher Streitkräfte; Relchs-Gesehbl. 1916. 166 Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1916.