— 679 — Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von den Landeszentralbehörden erlassen werden. § 15 Durch die Feststellung der Beschädigung wird ein Rechtsanspruch nicht begründet. § 16 Vorschüsse und Vorentschädigungen, welche die Bundesstaaten und Elsaß- Lothringen auf Schäden im Sinne dieses Gesetzes ausgezahlt haben oder künftig auszahlen, werden ihnen im Rahmen der nach diesem Gesetze getroffenen Fest- stellungen vom Reiche erstattet. Der Zeitpunkt der Erstattung wird durch be- sonderes Gesetz bestimmt. Im Bedarfsfalle hat das Reich den Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen zur Ermöglichung notwendiger Auszahlungen Vorschüsse zu leisten. § 17 Die Landeszentralbehörden sind befugt, den Ausschüssen und Oberausschüssen weitere Befugnisse, insbesondere die Feststellung von Schäden über die Vorschriften dieses Gesetzes hinaus, zu übertragen. § 18 Soweit in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vorentschädigungs- verfahren Kriegsschäden bis zum Betrage von eintausendfünfhundert Mark im Wege der Einigung mit dem Geschädigten festgestellt sind oder werden, behält es hierbei sein Bewenden. § 19 Soweit Kriegsschäden der in diesem Gesetze bezeichneten Art vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Vor- entschädigungsverfahren angemeldet sind, gilt dies als Feststellungsantrag im Sinne des § 5 dieses Gesetzes. § 20 Die Feststellung der innerhalb der Hoheitsgrenze des Reichs eingetretenen Schädigungen der Seeschiffahrt unterliegt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes. § 21 Der Ersatz für die durch den Krieg verursachten Beschädigungen an Leib und Leben wird, unbeschadet bestehender gesetzlicher Vorschriften, durch besonderes Reichsgesetz geregelt.