— 680 — Zur Sicherung des Beweises für Beschädigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art hat das Amtsgericht auf Antrag die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anzuordnen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Auf die Beweisaufnahme finden die Vor- schriften über die Beweisaufnahme in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechende Anwendung. Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei. Berechtigt, den Antrag zu stellen, ist der Beschädigte sowie jeder, zu dem der Beschädigte zur Zeit der Beschädigung in einem Verhältnis stand, vermöge dessen er diesem gegenüber unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte. § 22 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916, § 21 Abs. 2, 3 jedoch mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg (Nr. 5315) Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs- geset). Vom 3. Juli 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Militärhinterbliebenengesetzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe der folgenden Vor- schriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden.