— 681 — Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs- berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder Siedlungsunternehmen beitreten wollen. Uber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. 82 Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn 1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann auch nach dem 55. Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt werden, 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegs- versorgung nicht zu erwarten ist, 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben. 83 Die Kapitalabfindung kann umfassen: Die Kriegszulage (& 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —), die Verstümmelungszulage (& 13 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —) und die Tropenzulage in Höhe der Kriegszulage (IG& 67 und 69 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —) sowie die auf Grund des Millitärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 214 ff. — zustehenden Bezüge für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels oder eines Jugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 Mark, für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer- stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 250 Mark, für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen berson des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 00 Mark. Die Abfindung kann auf einen Teilbetrag dieser Versorgungsgebührnisse beschränkt werden. 4 Der Berechnung der Abfindungssumme wird das Lebensjahr zugrunde gelegt, das der Antragsteller in demjenigen Jahre, welches auf den Tag der Antragstellung folgt, vollendet.