54. Lebensjahre ........... .... ................ das 8¾ fache 55. » ............. : 8¼ „ des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben. (6 Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. Zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere anordnen, daß die Weiterverdußerung und Belastung des auf Grund der Kapital- abfindung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde. 87 Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist. (8 Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Erfordern der obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungssumme zurückzuzahlen. Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste Militärverwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag, auf den die Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den Antrag auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Rückforderung gestellt hätte. 89 Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Gebuͤhrnisse gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit das Grundstück weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gruͤnde vorliegen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Be- rechnung ist der Jeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen. 10 Der nach § 4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist. Reichs.Gesetzbl. 1916. 167