— 684 — * 11 Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungs- summe binnen drei Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dent hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungs- hypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden. * 12 Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. . Jnnerhalbderims7vorgesehenenFrististeinderausgezahltenAbsini dungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. Juli 1916. (Siegel) Wil h elm Dr. Helfferich (Nr. 5316) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Kapital- abfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz)z. Vom 8. Juli 1916. A. Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Kapitalabsindung an Stelle von Friegsersorgumg (Kapitalabfindungsgeset) vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 680) beschlossen: