— 688 — 6 Die Überwachung der Verwendung Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auflagen und die Uberwachung der weiteren nützlichen Verwendung ist Sache der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. Diese hat der obersten Militärverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, wenn der Zweck der Kapitalabfindung gefährdet oder vereitelt wird, auch hat sie auf Erfordern der obersten Militärverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen. 7 Die Rückforderung der Abfindungesumme Über die Rückforderung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen der 90 7, 8 des Gesetzes vor, so ist die Ent- scheidung über die Rückforderung dem Abgefundenen zuzustellen und gleichzeitig der Pensionsregelungsbehörde mitzuteilen. Die auf Grund der Rückzahlung wieder fortlaufend zu zahlenden Ver- sorgungsgebührnisse sind vom 1. des Monats ab, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, in der dem zurückgezahlten Betrag entsprechenden Höhe zu gewähren. Für die Zeit bis zu diesem Tage sind die Gebührnisse nicht nachzuzahlen. Auf die Neuregelung der Versorgungsgebührnisse finden die Ausführungs- bestimmungen des Bundesrats vom 19. Juni 1906 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 662) entsprechende Anwendung. Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so berichtet die Pensions- regelungsbehörde an die oberste Militärverwaltungsbehörde und äußert sich gut- achtlich über die angebrachte Art der Rückzahlung der Abfindungssumme sowie darüber, ob nach Abzug der ihr nach §9 11 des Gesetzes zu belassenden Beträge besondere Gründe für einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung vorliegen. Die oberste Militärverwaltungsbehörde entscheidet nach Anhörung der in Nr. 6 bezeichneten Stelle im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt, ob und unter welchen Bedingungen die Rückzahlung erfolgen oder unterbleiben soll. 8 Die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse Uber die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse im Falle des & 9 des Gesetzes entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen der Nr. 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.