— 698 — (3 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen und An- ordnungen zuwiderhandelt. 4 Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1916 in Kraft. Berlin, den 13. Juli 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki Den Bezug des Re#chs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.