— 736 — efd · Gehalt N " Dienststellung oder Löhnung Bemerkungen. r. Mark B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger: Zu a. Sämtliche Untereffiziere . haben Anspruch auf Unterkunft 1. Der Marineinfanterie. oder Servis. Sie erhalten Z„ · · ·»· neben der Löhnung noch Natu— 1.Unteroffiziere mit weniger als 5¼⅛ jähriger racterpstegun gebühr,. am Dienstzeiit ... . . . . . . . ... 349,20 4%% Men ubzug ven 2. Sergeanten, S# 1 bes 4. Die Unteroffiziere . .... . . arineinfanteri halt Unteroffiziere nach 5½ jähriger Dienstzeit. 522 fere Barieinsankerie erhallen 3.izefeldwebel, Ser jähriger Di · s «1b«ss..c5b«dsM«- cctgcantennachJjahugnxtcnstzeit..... 612 7 b06rifender are 792 « tad«iduts- 4.Feldwebcl......................... 792 behmeng gldeiclenige Woes 2. Der Marineteile usw. ausschließlich Marineinfanterie. . one- . 58: Zu 5 bis 7 und. 10. Einschlies- 5. Maate :............ «»... 583,20 —— ieß Abteilungstamboure dürfen in die « Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn Maate jüngeren Dienstalters desselben Marineteils die Obermaatenlöhnung be— ziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer Löhnung gegen diejenige eines Maaten über den Etat. 6. Obermaate . . . . .. .. . . . . . .... . . . . ... 792 Divisions- und Abteilungstamboure, letztere nur, wenn sie Obermaate sind, die in der dritten Anlage zum Etats- gesetz aufgeführten ctatsmäßigen Schrei. ber, die Handwerksmeister der Be- kleidungsämter sowie die Obersanitäts- maate dürfen nach 9jähriger Dienst. zeit in die Vizefeldwebelgebührnisse auf- rücken. 7. Bizefeldwebel .. . . .. 792