— 748 — 88 Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Jeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften be- stimmt ist, von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 1916 ab einen Betrag von zehn Dfennig für hundert Kilogramm, zuzüglich Bestellgeld für die Uberweisung, an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. * 9 Alle nach 96 1 bis 3 meldepflichtigen Bezieher von Papier, das zur Her- stellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druck- schriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht mehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet. In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die solches Papier auf andere Weise als durch Kauf beziehen C. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.). * 10 Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Beitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Um- schlägen für diese Druckschriften darf Papier, das ursprünglich vom Eigentümer für andere Verwendungszwecke bestimmt war, nur verwendet werden, wenn es bei