— 765 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 983 163 Jnhalt: Vefcnntmachung über Speisefette. S. 7885. (Nr. 5334) Bekanntmachung über Speisefette. Vom 20. Juli 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle. Der Reichskanzler kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette aus—- dehnen. I. Reichsstelle für Speisefette (2 Zur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für Speisefette" gebildet. Sie hat mit Hilfe der Verteilungsstellen G 19) und der Kommunalverbände, vorbehaltlich der Vorschriften im § 24, die Aufbringung, Verteilung und den Ver- brauch der Speisefette zu regeln. 93 Die Reichsstelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäfts- abteilung. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang erlassen. 4 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vor- stand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell- vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt. Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler; der Präsident des Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stellver- tretenden Vorsitzenden. Reichs-Gesetzbl. 1916. 180 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916.