— 762 — sie sich befinden, enteignet werden. § 10 Abs. 2 und 922 Satz 1 finden ent- sprechende Anwendung. « 37 Soweit in den Bundesstaaten bereits eine Verkehrs= und Verbrauchs- regelung durchgeführt ist, verbleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916. (38 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. * 39 Die Vorschriften der Verordnung über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) treten alsbald, die Vorschriften der Verordnungen über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (eichs- Gesetzbl. S. 807) und über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett- versorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) treten mit dem 12. August 1916 außer Kraft. Die auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise bleiben bis auf weiteres in Kraft. Die Vorschrift im 9 32 findet auf sie Anwendung. Die auf Grund des 9 11 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 er- lassenen Bestimmungen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach 924 Abs. 2 Satz 3 bestraft. 40 Der Reichskanzler kann Ubergangsvorschriften erlassen. 41 Der Reichskanzler kann die Bewirtschaftung von Milch und Käse der Reichsstelle für Speisefette übertragen und den Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 42 Die Vorschriften über die Beschlagnahme und die Ablieferung des Über- schusses (G 8 bis 16, 20, 21) treten mit dem 12. August 1916, die übrigen Vor- schriften mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.