Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A 164 Inhalt: Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. S 2a# (Nr. 5335) Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. Vom 20. Juli 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 2½ Im Gebiete der Brausteuergemeinschaft ist bei der Bereitung von ober- gärigem Biere auch die Verwendung von Suüfßstoff zulässig. *2 Von dem zur Bierbereitung verwendeten Süßstoff wird die Brausteuer nicht erhoben. Im übrigen finden die für Jucker geltenden Vorschriften des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen auch auf Süußstoff mit der Maßgabe Anwendung, daß Juwiderhandlungen nach 9 47 des Brausteuergesetzes bestraft werden. 3 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. . 84 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Juli 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Gesetzbl. 1916. 181 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1916