— 767 — die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minder- betrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet. Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des §& 8 verboten. II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzu- gebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der Anlage ersicht- lichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. Soweit an einzelnen Orten bei dem Inkrafttreten dieser Bekannt- machung Seifenkarten im Gebrauche sind, ist deren weitere Verwendung während der Monate August und September 1916 gestattet, sofern die Angaben über die zu beziehende Art und Menge der Waschmittel in Ubereinstimmung gebracht ist mit den Vorschriften des Absf. 1. 3 Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Jahnärzte, Tierärzte, Jahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger, · 1 b) für mit ansteckender Krankheit behaftete Personen nach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Orts- behörde bestimmten Arztes, Tc) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier Zusatzseifenkarten; II. für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis zu zwei · Zusatzseifenkarten; III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte auszugeben. 84 Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten. 182“