— 776 — 23. Als Kriegskonterbande werden folgende für kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare unter der Bezeichnung relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 1. 2. ——EII Lebensmittel; Furage und Futtermittel jeder Art; ölhaltige Sämereien, Nüsse und Kerne; tierische, fisch- und pflanzliche Ole und Fette, außer den als Schmiermittel geeigneten, und nicht einbegriffen flüchtige Ole; folgende Gegenstände, sofern sie für den Kriegsgebrauch geeignet sind: Kleidungsstücke, Kleiderstoffe, Schuhwerk, Felle und Pelzwerk, die für Kleidung, Stiefel und Schuhe benutzbar sind; für den Krieg verwendbare Fahrzeuge aller Art und ihre Bestandteile sowie Zubehör, insbesondere alle Kraftfahrzeuge; festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funken= und Telephonmaterial; Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen, Koks und Mineralöle; Hufeisen und Hufschmiedegerät; Geschirr und Sattelzeug; Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; Zement; 11. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz usw. (siehe Ziffer 21 lide. Nr. 21) 27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt werden: 11 2. 3. Rohseide; Harz, Lack, Hopfen; Hörner, Knochen und Elfenbein; 4. natürlicher und künstlicher Dünger; 5. C. 7. 8. 9. 10. 11. Erde, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel; Porzellan und Glas; Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien und Firnis Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Kupfer- vitriolj Spezialmaschinen für Landwirtschaft, für Textilindustrie und für Buch- druckerei; Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;