— 777 — 12. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren, außer Chrono- metern; 13. Mode- und Galanteriewaren; 14. Federn jeder Art) 15. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke; Bureaumöbel und Bureaubedarf. 30. Die unter 29 bezeichnete feindliche Bestimmung ist ohne weiteres als vorliegend anzusehen: a) wenn die Ware zur Ausladung in einem feindlichen Hafen oder zur Ablieferung an die feindliche Streitmacht bestimmt ist b) wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es einen feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen Streitmacht stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware bestimmt ist. Ohne Rücksicht auf den Bestimmungshafen des Schiffes ist, sofern die Um- stände dem nicht widersprechen, die unter Ziffer 29 bezeichnete feindliche Bestim- mung anzunehmen, wenn die Sendung gerichtet ist a) unmittelbar oder mittelbar an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer solchen oder b) an Order oder an einen aus den Schiffspapieren nicht ersichtlichen Empfänger oder unmittelbar oder mittelbar an eine Person, die sich im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet aufhält oder während des gegenwärtigen Krieges Konterbande nach dem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer solchen unmittelbar oder mittelbar geliefert hat. 33. Sofern die Umstände dem nicht widersprechen, ist die in Hiffer 32 bezeichnete feindliche Bestimmung anzunehmen, wenn die Sendung gerichtet istt a) an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer solchen oder an einen Händler, von dem feststeht, daß cr. Gegenstände der fraglichen Art oder Erzeugnisse aus ihnen der Streitmacht oder den Ver- waltungsstellen des feindlichen Staates liefert; b) an Order oder an einen aus den Schiffspapieren nicht ersichtlichen Empfänger oder unmittelbar oder mittelbar an eine Person, die sich im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet aufhält oder während des gegenwärtigen Krieges Konterbande nach dem feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer solchen unmittelbar oder mittelbar geliefert hat; J) unmittelbar oder mittelbar nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem Platze, der der feindlichen Streitmacht als Ope- rations- oder Versorgungsbasis dient.