— 779 — (Nr. 5340) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom 23. Juli 1916. A- Grund des §9 3 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) wird bestimmt, daß im 9 1 der Bekanntmachung, betreffend Aus- führungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Hochstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 350) als Zeitpunkt der Beendigung des Absatzverbots an die Stelle des 31. August 1916 der 20. August 1916 tritt. Berlin, den 23. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.