— 783 — Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen wird. 4 Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. (5 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom- munalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 86 Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 49, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft ein- schließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben; b) das zur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden; das gleiche gilt für zu Saatzwecken auf Saatkarte G 6a) erworbenes Brotgetreide. 184