— 785 — 88 Uber Streitigkeiten, die aus der Anwendung der # 1 bis 7 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht- widrig unterläßt; 4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Swecken verwendet; 5. wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken bestimmt ist; 6. wer den Vorschriften im § Ga oder den vom Reichskanzler auf Grund des & 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 7. wer eine ihm nach den #8 # 2 und 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 1 II. Reichsgekreidestelle 10 Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 11 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direktorium und einem Kuratorium. Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrate, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß-