— 786 — herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß- herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver— treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an) der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 712 Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 13 Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Jeit bis zum 15. September 1917 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- waltungsabteilung (& 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. *14 Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Justimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen: a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf; b) welche Mengen die Selbstversorger 6 Abs. 1a) verwenden dürfen; J) welche Rücklage aufzusammeln ist; d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien & 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;