— 787 — e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine Zivilbevölkcrung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des §5 28 Abf. 2 auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen; 8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunal-= verbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen; h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidcarten auszumahlen sind; i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet werden soll; k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll. Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ubereinstimmung nicht zu- stande, so entscheidet der Bundesrat. Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vor- räte erlassen. *15 Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen; b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean- spruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittlung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; Jc) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen; e) den Betrieben (X 14 Abs. 1ch die festgesetzten Brotgetreide- oder Mehl- mengen zu liefern. « 816 Die Kommunalverbände haben unbeschadet des § 50 Abs. 1 und des 959 Abs. 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren An- weisungen Folge zu leisten. 5 16 Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1d bezeichneten Art haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu geben.