— 793 — Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. * 39 Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen oder zu Grieß verarbeiten lassen; das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Kommunal- verbände haben der Reichsgetreidestelle nach deren näherer Anweisung die Her- stellung von Grieß unter Angabe der Mengen anzuzeigen. Im übrigen dürfen Kommunalverbände Brotgetreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen. 40 Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die Ver- wahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahllöhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht. Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 640 X Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgelt für das Mahlen statt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig. 41 Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmi- gung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den K ommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 9 29a wird hiervon nicht berührt. 7 12 Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleic auf Verlangen an den Kommunal- verband oder den Selbstversorger zurückzugeben. Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle haben die Mühlen die Kleice zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigentume steht.