— 794 — Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marine— verwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird. 43 Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. hat die Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an bie Kommunalverbände und eine von der Reichsfuttermittelstelle bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. 44 Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende Grund- sätze maßgebend: a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils ent- spricht; b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände verteilt I) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband enfüll wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im § 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfällt. Die näheren. Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung nach Abs. 10 zurückbehalten. Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes- zentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grundsätzen des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen. 5 4 Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 99 42, 44 zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben. 4 — Wer den Vorschriften im § 38 Abs. 1 und im 9 40 a zuwiderhandelt oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (§ 40) fordert oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des & 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.