— 802 — Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent (& 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird. 87 Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten a) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von dieser bezeichneten Stellen unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels, b) Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugsschein ( 20 Abs. 4) liefern. . Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunal— verband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. g 7a Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste zu Saatzwecken ist bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Gerste zu Saatzwecken erlassen. Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert und erworben werden: a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat— karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung an andere Stellen übertragen. b) Der im & 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer aner- kannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unter- nehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilen. Jhc) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder die von ihr bezeichneten Stellen. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.