— 807 — 823 Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach § 20 Abs. 3a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist der nach & 7 Abs. 1a bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt werden. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Stelle die fehlenden Mengen, nötigenfalls im Wege der Enteignung, in seinem Bezirk erwerben. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Stelle größere Mengen und früher abnimmt. Das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen. *21 Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes zulässigerweise nach 9§ 22 entfernt ist, was innerhalb des Bezirkes des Kommunalverbandes an Betriebe mit Kontingent 20 Abs. 1) geliefert ist, und was von solchen Betrieben nach §9 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf. Anzurechnen sind ferner die nach 9 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassenen Mengen. Die abzuliefernden Mengen erhöhen sich um die Mengen von Gerste, die aus anderen Kommunalverbänden zu Saatzwecken (& 7a) eingeführt werden. *(25 Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernte- ergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (§ 19), so hat er sechs Jehntel des Überschusses der Reichsfuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforde- rung der nach §7 Abs. 13 bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen; dabei finden § 23 Abs. 1 Satz 2 und 9 24 Anwendung. (#26 Jeder Kommunalverband hat der Reichsfuttermittelstelle bis zum 5. jedes Monats nach einem von ihr festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke heraus- gegangen ist, wieviel Gerste nach 9 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassen ist, sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind. *27 Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines Kontingents Gerste verarbeiten und verarbeiten lassen. Die Betriebsunternehmer haben Vorräte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet worden sind, monatlich bis zum 5. des auf die Verarbeitung folgenden Monats der Reichsfuttermittelstelle an- zuzeigen. 187“