— 809 — 33 Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach §& 20 Abs. 3b überwiesen ist, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie können ihren Abnehmern bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. *34 Uber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §#& 28, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (&# 23 bis 25) zwischen der nach §7 Abs. 1a bestimmten Stelle und einem Kommunalverband ergeben, ent- scheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. * 35 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer unbefugt Gerste verarbeitet oder den nach § 20 Abs. 1, 4 er- lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3. wer der Vorschrift des § 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei vermälzt; 4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2 auferlegt sind. 36 Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Verschwiegen- heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. *37 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 9 29 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ver- weigert; wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 1