— 823 — 87 Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht über- steigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent- standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen beim Einkauf den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Juschlag bis auf neun Mark erhöhen. (8 Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie a) den von ihnen nach & 7 gezahlten Juschlag, mindestens aber sechs Mark, anrechnen dürfen, b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten, J) die von ihnen nach 9 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden. Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 1 d der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) an die Hochstpreise nicht gebunden. (9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. 189°