— 825 — Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Befoͤrderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. X Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent- standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Die vom Reichskanzler nach 87 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle den Juschlag bis auf neun Mark erxhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bei Weiterverkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen. . 4 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkäufen a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des & 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen inne— gehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saat- gerste, die in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; b) von Gerste, die auf Grund eines nach §& 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Maichs- Gesetzbl. S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 97 Abs. La der angeführten Verordnung genannten Stellen freihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichskanzler; Jc) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach § 33 der genannten Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahre 1916 abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste; q) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach § 7 Abs. 1 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.