— 826 — 85 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. 86 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5345). Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 1 Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Jeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher ab- geschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30. September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. *2 Die Hochstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. JFür leihweise Über- lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark