— 829 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A 168 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohlen. Se 3249. — Bekanntmachung zu dem Einfuhrverbote für Fohlen. S. 870. — (Nr. 5347) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohlen. Vom 24. Juli 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Fohlen im Alter bis zu zweieinhalb Jahren dürfen über die Grenzen des Deutschen Reichs nicht eingeführt werden. (2 Der Reichskanzler kann von der Vorschrift im & 1 Ausnahmen zulassen und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen. Er kann diese Befugnisse ciner von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. (3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesebl. 1916. 190 Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1916.