— 833 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 .——— — — — — A 170 Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär- -ranspor. .Ordnung. S. 8333. — Bekannt. machung wegen Anderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. S. 834. — Bekanntmachung über Säcke. S. 334. — Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln. S. 839. (Nr. 5351) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär.Transport= Ordnung. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund des 82 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 1. Im 9 26 ist am Schlusse der Ziffer 6 als neuer (dritter) Absatz an- zufügen: Aubßerdem sind der Chef des Feldeisenbahnwesens, die Eisen- bahn-Transportabteilungen, Militär-Generaldirektionen, Militär- Eisenbahndirektionen, bevollmächtigten Generalstabsoffiziere, Beauftragten des Chefs#des Feldeisenbahnwesens, die Eisenbahn- abteilung des stellvertretenden Generalstabes der Armee und die Linien-Kommandamuren berechtigt, Telegramme über eilige Heeresverschiebungen als SSd-Telegramme zu bezeichnen. 2. Im 926 ist als ZJiffer 7 neu aufzunehmen: 7. Telegramme der Militär-Eisenbahndienststellen, deren Inhalt sich auf Transportbewegungen bezieht, dürfen als eilige Militär-Telegramme (8Sf) bezeichnet werden. Ihre Beförderung hat nach den SSd-Telegrammen (Ziff. 6) aber mit Vorrang vor allen übrigen Staatstelegrammen zu erfolgen. Solche SS-Tele- gramme dürfen nur von Militär-Eisenbahnbehörden. einschließlich Bahnhofskommandanturen, nach besonderer Anweisung des Chefs des Feldeisenbahnwesens aulgegeben werden. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers I)r. Helfferich Reichs-Gesetzbl. 1916. 192 Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1916.