(21 Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken erlassen. V. Derbraucheregelung *22 Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. (23 Die neichs- Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen über den Absatz von Säcken, insbesondere zwischen den Sackhändlern untereinander, über den gewerbs- mäßigen Ankauf von Säcken, über die Wiederherstellung und Sortierung der Säcke sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tätigkeit zu gewährende Vergütung zu erlassen. Die Reichs-Sackstelle wird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Ver- wendungszwecken verboten oder eingeschränkt wird. 624 Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats — erstmalig am 20. August 1916 — bei der Reichs-Sackstelle oder einer von ihr ermächtigten Stelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks anzumelden. Die An- meldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zur Zeit nicht verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs-Sackstelle an die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände. Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisationen oder andere Stellen ver- mittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarfsanmeldung bewirkt wird. *25 Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Die Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wander- gewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig) sie hat keine aufschiebende Wirkung. 9 h