— 845 — l0 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 9 1 verpflichtet ist, beiseite- schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß liefert; 2. wer eine ihm nach 92 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige An- gaben macht; 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung & 3 Abs. 4) zuwiderhandelt; 4. wer den nach 9 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt; 5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Olfrüchte zur Verarbeitung annimmt (& 1 Abs. 2 Nr. 2). 811 Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Olfrüchte, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden sind oder eingeführt werden werden. Sie findet ferner Anwendung auf Olrettig, Sesam, Baumwoll= und Rizinus- samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Ilipe-., Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind oder eingeführt werden werden. 12 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.