— 851 — 4. wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein- ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 15 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. m—— Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.