— 861 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 +K 173 — — — — Juhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über ben Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916. S. ssi. — Bekanntmachung, be- treffend Julassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916. S. öss. (Nr. 5358) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581). Vom 29. Juli 1916. A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: J. Die Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Ceichs--Gesetzbl. S. 581) wird wie folgt ergänzt: 1. Im 9 8 Abs. 1 wird in Zeile 4 das Wort „Lebensmitteln“ ersetzt durch „Lebens- und Futtermitteln“. 2. Hinter §& 13 wird folgender § 13 a eingefügt: Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres Handels mit Lebens- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag spätestens jedoch bis zum 1. September 1916 den Handel ohne die im 9 1 vorgeschriebene Erlaubnis weiter betreiben. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Relchs.Gesetzbl. 1916. 196 Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1916.