— 867 — 2. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes unver- arbeitetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Zinngehattt:W. .. 500 Mark, 3. für sonstiges neues unverarbeitetes Zinn, sonstiges um- geschmolzenes unverarbeitetes Zinn, Zinnlegierungen, Altzinn, Zinnabfälle und Zinnspäne, alles mit mindestens 96 vom Hundert Zinngehalllt: 475 „ ( 8 Die Hoöchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 9 Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Versendungskosten vom Lagerplatze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- geschlagen werden. 810 Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5362) Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501). Vom 31. Juli 1916. A. Grund von 9 14 der Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und JZinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) bestimme ich: Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Jinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 50 1) tritt mit dem 1. August 1916 außer Kraft. Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich