— 869 — Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Preisstelle; er ernennt ihre Mit- glieder und ihren Vorsitzenden. 4 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach §66 1 und 2 dieser Verordnung ergebenden Preisen gestatten. 65 Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5364) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Ver- wendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646). Vom 31. Juli 1916. A- Grund der 99 1, 2 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert: Artikel 1 Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette wird auf die Verwendung unvermischter pflanzlicher und tierischer Ole und Fette zu Härtungs= und Kühlungszwecken ausgedehnt. Artikel 2 Das Mischungsverhältnis des § 2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß ge- mischte Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Olen und Fetten als 10 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses hergestellt werden dürfen. Artikel 3 Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.