— 873 — insbesondere über die beteiligten feindlichen Staatsangehörigen, zu geben. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 87 Die Kosten der Liquidation sind aus dem Liquidationserlöse zu decken. Der Erlös ist, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. Die Landeszentralbehörde kann an im IJnland wohnende britische Beteiligte die Aus- zahlung der für den Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten. 8 Wer vorsätzlich einem gemäß dieser Verordnung bestellten Liquidator Gegenstinde ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. * 9 Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für Privat- versicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Durchführung der Liquidation nach den vom Reichskanzler erlassenen Anordnungen erfolgt. 810 Wegen der von dem Liquidator in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seiner Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen können Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem Unternehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schuldhafte Pflicht- verletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Rechtsweg unzulässig. 811 Der Reichskanzler kann die ihm nach dieser Verordnung zustehenden Be— fugnisse ganz oder teilweise einem Reichskommissar übertragen. 812 Als britisches Gebiet im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien und Irland sowie, mit Ausnahme Kanadas und der Südafrikanischen Union, die britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen; als britische Staats- angehörige gelten die Angehörigen dieser Länder sowie die nach britischem Rechte begründeten juristischen Personen.