— 880 — (Nr. 5370) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger- Vom 3. August 1916. Ar# Grund des 9 2 der Verordnung des Bundesrats über Gummisanger vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 879) wird bestimmt: 1 Wer Gummisauger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, der Handels- gesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vorzuschreibendes Formular zu be- nutzen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. (2 Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker soll sich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will. 83 Der Einführende hat die Ware bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu be— stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen und an die Gesellschaft zu liefern. 84 Die Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. 5 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung und Versicherung ergeben. 86 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.