— 881 — 87 Die Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sie ergehenden Anweisungen durch die Apotheken den Verbrauchern zuzuführen. An Ent- bindungsanstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnliche Betriebe darf sie unmittelbar liefern. 6( 8 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 96 1 und 3 zuwiderhandelt. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die Gummisauger, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 9 Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften des &8 am 9. August 1916 in Kraft. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.