— 884 — 3. wenn ein anderes Verfahren angewendet wird als das, durch welches das Urbild hervorgebracht worden ist; die Wiedergabe durch Abbildung ist jedoch erlaubt; 4. wenn die räumlichen Abmessungen oder die Farben andere sind als diejenigen des Urbildes; 5. wenn eine Nachbildung des Urbildes als Vorbild gedient hat. 83 Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken angebrachten Sinn- sprüche dürfen zur Ausstattung von Waren nicht benutzt werden. 84 Warenzeichen, die eine Darstellung eines Gedenkstücks der im 9 1 be- zeichneten Art oder eine Wiedergabe des auf einem Stücke angebrachten Sinn- spruchs enthalten, dürfen ohne Justimmung des Reichsbankdirektoriums nicht in die Zeichenrolle eingetragen werden. 5 Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Ver- wechslung vorliegt. 6 Die Befugnis, über Gegenstände, die nachweislich vor der im §& 1 Abf. 2 bezeichneten Veröffentlichung hergestellt sind, zu verfügen, sie in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt. 87 Wer den Vorschriften der 96 1 bis 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer den Vorschriften der 98 1 bis 3 fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichsbankdirektoriums ein. Die Jurücknahme des Antrags ist zulässig. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 88 Die gewerblichen Sachverständigenvereine (F 14 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 sReichs-Gesetzbl. S. 11) sind verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.