— 885 — 89 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Gt. 5372) Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Übergangs.- wirtschaft. Vom 3. August 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 ur Erleichterung des Uberganges von der Kriegswirtschaft in die Friedens- wirtschaft wird ein Reichskommissar bestellt, der der Aufsicht des Reichskanzlers untersteht. Der Reichskommissar hat insbesondere für die Regelung der Einfuhr der Waren und ihrer Verteilung nach näherer Anweisung des Reichkanzlers zu sorgen. (2 Dem Reichskommissar stehen die erforderlichen Mitarbeiter und ein Beirat zur Seite. Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar, seine Mitarbeiter und die Mitglieder des Beirats. 83 Der Beirat besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landes- regierungen und einer Anzahl Sachverständiger. Den Vorsitz im Beirat führt der Staatssekretär des Innern, in seiner Vertretung der Reichskommissar. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. 4 « Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Reichskommissars erforderten Auskünfte über wirtschaftliche Fragen sind zu erteilen. 201“