— 886 — Dem Reichskommissar oder seinen Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher zu gewähren sowie die Besichtigung in Lägern zu gestatten. ∆5 Der Reichskommissar, die Mitarbeiter sowie sämtliche dem Reichskommissar unterstellte oder von ihm beauftragte Personen und die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über Einrichtungen oder Geschäftsverhältnisse, die bei Erhebungen zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Soweit diese Personen nicht Beamte sind, sind sie hicrauf besonders zu verpflichten. Sie sind ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen und Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle auszuhändigen. 86 Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang. 87 Wer vorsätzlich die nach §& 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher oder die Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig die nach § 4 erforderten Auskünfte nicht in der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher und die Be- sichtigung in Lägern verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Wer der Vorschrift des & 5 zuwider sich der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nicht enthält oder Aufzeichnungen und Abschriften bei Beendigung seiner Tätigkeit zurückhält, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskanzlers ein. Die Jurücknahme des Antrags ist zulässig. * 8 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich