— 892 — d) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lager— häuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln betreiben. 83 Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern umfaßt folgende Gegenstände: 1. Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Würste, Rauchfleisch, Pökelfleisch und andere Fleischdauerwaren), 2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.), 3. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, Dosen, Gläsern usw., 4. Eier. Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben. Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände ausdehnen. 4 Die Aufnahme bei den im 9 2 unter 2 aufgeführten Haushaltungen, Körper- schaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände: 1. Reis, 2. Reismehl und Reisgrieß, 3. Bohnen, 4. Erbsen, 5. Linsen, 6. Schinken, 7. Speck, 8. Würste, 9. sonstige Fleischdauerwaren (Nauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrierfleisch u. a.)) 10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven), 11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt, 12. Fischkonserven, 13. gesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe, 14. Gemüsekonserven, 15. Dörrgemüse, 16. Dörrobst, 17. Zucker, 18. Marmelade ohne Hoöchstpreis, 19. Marmelade mit Höchstpreis,