— 896 — Wer fahrlässig die ihm nach 99 5) 7 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 8 15 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich