— 900 — Erläuterungen für die Ausfüllung der Liste für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, öffentliche Körperschaften, An- stalten, Gewerbe= und Handelsbetriebe usw. 1. Die Erhebung erstreckt sich auf Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungs- mitgliedern, auf öffentliche Korperschaften, Kommunalverbände, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände aller Art; auf Anstalten aller Art, Krankenanstalten und Krankenhäuser, Irrenanstalten, Erholungs- heime, Pensionate, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenenanstalten aller Art, Ammen- und Unterkunftsanstalten aller Art (Volksküchen) und sonstige Anstalten, auf Gewerbe= und Handelsbetriebe, Hotels, hotelmäßig geführte Pensionen, Gast., Speise- und Schankwirtschaften, Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossen- schaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebenemitteln betreiben. 4 2. Verpflichtet zur Ausfüllung sind die Haushaltungsvorstände oder ihre Vertreter, für Gewerbe, und Handelsbetriebe die Inhaber, Geschäftsführer oder deren Vertreter, für die übrigen vorgenannten Stellen deren Vorstände. 3. Für jede der umstehend aufgeführten Warengruppen sind alle mit Beginn des 1. September 1916 in Gewahrsam des Anmeldepflichtigen befindlichen Vorräte in einer Gesamtsumme nach Hentnern (100 Pfund) und etwa überschießenden vollen Pfunden, Konserven nach dem Bruttogewicht, anzugeben, wobei Mengen von weniger als 1 Pfund unberücksichtigt bleiben; Eier sind nach der Stückzahl anzugeben. 4. Verräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Loll- oder Steueraufsicht stehenben bffentlichen Niederlagen befinden, werden von den Joll= oder Steuerbehörden nachgewiesen, dagegen sind Vorrite, die sich zu diesem Zeitpunkt in den unter Joll- oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder ohne amilichen Mitverschluß u. a. oder in Jollausschlüssen oder in Freibezirken befinden, von den Lagerhaltern anzuzeigen und gleich- zeitig mit den im freien Verkehre befindlichen Vorräten in einer Summe anzugeben. . 5. Die zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in die Erhebung einbezogenen Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftsaufzeichnungen und Bücher des zur Anzeige Verpflichteten nachzuprüfen. 6. Wer vorsätzlich die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer die damit beauftragten Personen zu verhindern sucht, die Vorratsräume oder sonstigen Ortlichkeiten, wo Vorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen, oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne Ulnter- schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen werden. Wer fahrlässig die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 7. Die vollständig ausgefüllte Liste ist von dem zur Ausfüllung Verpflichteten zu unterschreiben und am 2. September 1916 an abzugeben. Die Abgabe kann auch in ver- schlossenem Briefumschlag erfolgen.