— 912 — Birnen zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs- gesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung abgeschlossen werden. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer lann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Ge- sellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben. Uber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Ab. satzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt bor n Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten für entsprechend anwendbar erklären. 4 Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (X 2) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 65 Die Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Herstellern von Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntwein, die mit ihrer Genehmigung Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 86 Die Kriegsgesellschaften (6 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Obst und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 87 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Verordnung zulassen.